Beta-Bedingungen
Grisu Closed Beta — Lizenz- und Testbedingungen
Fassung 1, Stand 2026-09-26
§ 1 Anbieter, Geltung, Vertragsschluss
(1) Diese Bedingungen gelten zwischen Janine Markewitz, Grube Juno 1, 35580 Wetzlar, Deutschland (im Folgenden „Anbieter“) und der Person, die die Software „Grisu Closed Beta“ (im Folgenden „Software“) auf Einladung einrichtet (im Folgenden „Tester“).
(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Tester in der Einrichtung das Häkchen „Ich bin volljährig und stimme den Beta-Bedingungen zu (Fassung 1)“ setzt und „Einrichten“ wählt. Die Software hält fest, welcher Fassung zugestimmt wurde: Fassung, Prüfsumme des Wortlauts und Zeitpunkt.
(3) Teilnehmen kann nur, wer volljährig ist und vom Anbieter einen persönlichen Teilnehmer-Link erhalten hat. Der Link gilt für genau eine Installation und ist innerhalb von sieben Werktagen (Montag bis Freitag) nach seiner Ausgabe einzurichten; bis wann, zeigt die Seite hinter dem Link. Danach stellt der Anbieter auf Anfrage einen neuen aus. Der Link ist nicht übertragbar.
§ 2 Gegenstand
(1) Der Anbieter überlässt die Software für die Dauer der Closed Beta unentgeltlich zur Erprobung.
(2) Die Closed Beta ist zugleich eine Funktions- und Nutzungsstudie. Welche Daten die Software dafür sendet und auf welcher Grundlage, regelt § 8.
(3) Einen Anspruch auf Teilnahme, auf bestimmte Funktionen, auf Verfügbarkeit oder auf eine spätere Vollversion gibt es nicht.
(4) Der Tester erprobt die Software während der Laufzeit und meldet Auffälligkeiten. Erproben und Rückmelden sind seine Hauptleistung. Dazu gehört die automatische Übermittlung der in § 8 genannten Studiendaten.
§ 3 Nutzungsrecht
(1) Der Tester erhält ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht, die Software auf eigenen Geräten zu installieren und ausschließlich zur Erprobung im Rahmen der Closed Beta zu nutzen. Das Recht endet mit dem Vertrag (§ 9).
(2) Nicht erlaubt ist insbesondere:
a) den eigenen Teilnehmer-Link oder den Code daraus weiterzugeben (§ 1 Abs. 3); das Paket selbst und Berichte über die Beta darf der Tester weitergeben;
b) die Startfreigabe, den Schutz des Programmkerns oder andere Schutzmaßnahmen zu umgehen oder zu verändern;
c) die Software zu vermieten, zu verkaufen oder gewerblich zu nutzen;
d) die Software zu dekompilieren, zu disassemblieren oder auf andere Weise zurückzuentwickeln, soweit das Gesetz es nicht zwingend erlaubt (§§ 69d Abs. 2 und 3, 69e UrhG).
(3) Alle Rechte, die nicht ausdrücklich eingeräumt sind, bleiben beim Anbieter.
(4) Bestandteile Dritter, die unter einer freien Lizenz stehen, etwa ein mitgeliefertes Sprachmodell und seine Laufzeit, überlässt der Anbieter unter deren Lizenz. Die Lizenztexte liegen der Software bei. Für diese Bestandteile geht ihre Lizenz den Absätzen 1 und 2 vor.
§ 4 Beschaffenheit
(1) Die Software ist eine unfertige Testversion. Ihre Beschaffenheit beschreibt die gesonderte Vereinbarung „Beschaffenheit der Beta“ (§ 327h BGB). Der Tester stimmt ihr mit einem eigenen Häkchen zu.
(2) Der Anbieter darf die Software während der Beta ändern, Funktionen hinzufügen oder entfernen. Aktualisierungen lädt die Software ohne Rückfrage und spielt sie beim nächsten Start ein.
(3) Für freie Konstruktionen braucht die Software ein Sprachmodell. Der Tester wählt es bei der Einrichtung: ein lokales Modell, das der Anbieter als Zusatzpaket bereitstellt, eine eigene Installation von LM Studio oder einen Online-Anbieter mit eigenem Zugang. LM Studio und Online-Anbieter sind Angebote Dritter und nicht Teil dieser Beta. Für sie gelten allein deren Bedingungen, die der Tester selbst annimmt; Kosten, die dort entstehen, trägt er selbst. Ohne Sprachmodell stehen nur die Konstruktionswege ohne Sprachmodell zur Verfügung.
§ 5 Haftung
(1) Weil die Software unentgeltlich überlassen wird, haftet der Anbieter nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Unberührt bleiben die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel.
(3) Der Tester sichert seine Daten selbst (siehe „Beschaffenheit der Beta“).
§ 6 Keine Geheimhaltung
Eine Geheimhaltungspflicht gibt es nicht. Die Beta darf öffentlich beschrieben und gezeigt werden, auch mit Bildschirmfotos und Berichten. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 7 Rechte
(1) Die Software, ihre Gestaltung und alle Rechte daran bleiben beim Anbieter.
(2) An Rückmeldungen, Fehlerberichten und Vorschlägen räumt der Tester dem Anbieter ein einfaches, unentgeltliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht ein, sie zur Verbesserung der Software zu nutzen, zu bearbeiten und in die Software aufzunehmen. Das Urheberrecht selbst bleibt beim Tester.
(3) Gene, Gestaltungen und andere Inhalte, die der Tester mit der Software erstellt (im Folgenden „Konstruktionen“), bleiben seine. Für die Studie wird nur ihr neutralisiertes Struktur-Skelett übermittelt (§ 8). Der Anbieter darf es für die Dauer der Studie speichern und auswerten.
(4) Jedes Struktur-Skelett, das die Software nach § 8 übermittelt, wird im Marktplatz veröffentlicht. Es trägt weder den Namen noch die Kennung des Testers und keinen Text, den er selbst geschrieben hat. Der Anbieter darf es dort öffentlich zeigen und anderen Installationen zum Übernehmen bereitstellen. Dieses einfache, unentgeltliche Recht endet mit dem Rückzug des ganzen Eintrags (Abs. 5), mit der Löschung des Space und spätestens mit dem Fristablauf nach dem Ende der Beta. Kopien, die andere Installationen vorher übernommen haben, bleiben davon unberührt.
(5) Der Tester kann veröffentlichte Angaben eines Eintrags (Name, Stichworte, einzelne Einstellungen) oder den ganzen Eintrag zurückziehen, je Angabe mit einem Grund aus einer festen Liste. Die Angabe wird sofort verborgen. Der Anbieter prüft jeden Rückzug; hält er ihn für unbegründet, zeigt er die Angabe wieder. Der Typ eines Eintrags lässt sich nicht zurückziehen.
(6) Der Tester baut nichts, woran ihm die nötigen Rechte fehlen. Betrifft ein veröffentlichtes Skelett dennoch Rechte Dritter, zieht er die betroffene Angabe nach Abs. 5 zurück.
§ 8 Studie und Datenschutz
(1) Jede Installation meldet sich beim Start mit einer pseudonymen Kennung, Edition und Version bei der Annahmestelle an. Ohne diese Anmeldung gibt es keine Startfreigabe, und die Software startet nicht.
(2) Die Software sendet die Studiendaten automatisch: Konstruktionen als Skelett, gewählte Gestaltung, neutrale Fehlerberichte und Nutzung als Tageszahl. Das ist Teil der Testleistung nach § 2 Abs. 4. Eine gesonderte Einwilligung wird dafür nicht eingeholt.
(3) Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung, abrufbar über den Link „Datenschutz“ auf jeder Seite der Annahmestelle (/recht/datenschutz).
§ 9 Laufzeit und Ende
(1) Der Vertrag beginnt mit der Zustimmung. Die Closed Beta beginnt mit ihrer Veröffentlichung und dauert mindestens drei Monate. Ihr Ende legt der Anbieter fest und kündigt es mindestens 14 Tage vorher in der Software an. Der Vertrag endet mit dem Ende der Closed Beta oder früher durch Kündigung.
(2) Der Tester kann jederzeit ohne Frist kündigen: mit „Beta entfernen“ in Grisu-Einrichtung.cmd oder indem er die Software löscht. Seinen Space bei der Annahmestelle kann er dabei oder vorher im Export-Depot löschen lassen.
(3) Der Anbieter kann die Teilnahme beenden, insbesondere bei einem Verstoß gegen § 3. Er widerruft dann die Startfreigabe dieser Installation, und die Software startet spätestens 24 Stunden später nicht mehr.
(4) Ab dem Ende der Beta stellt die Annahmestelle keine Startfreigabe mehr aus, und die Software startet nicht mehr. Der Tester löscht sie dann von seinen Geräten.
(5) Die Software weist 14 Tage vor dem Ende darauf hin. Konstruktionen, die der Tester behalten will, exportiert er vorher selbst (Export-Depot → Reiter „Konstellationen“ → „Arbeitsfläche exportieren …“).
§ 10 Neue Fassungen
Ändern sich diese Bedingungen, zeigt die Software die neue Fassung beim nächsten Start in der Einrichtung. Ohne Zustimmung zur neuen Fassung erhält die Installation keine Startfreigabe mehr. Der Tester kann stattdessen kündigen (§ 9 Abs. 2).
§ 11 Recht
Es gilt deutsches Recht. Ist der Tester Verbraucher, entzieht ihm diese Wahl nicht den Schutz der zwingenden Vorschriften des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO).
Beschaffenheit der Beta (gesonderte Vereinbarung, § 327h BGB)
Die Grisu Closed Beta weicht von dem ab, was man von fertiger Software erwarten darf. Ich vereinbare das ausdrücklich und gesondert:
• Die Software ist unfertig. Funktionen können fehlen, sich ändern oder wegfallen.
• Sie kann Fehler haben, abstürzen und Daten verlieren oder beschädigen, auch Konstruktionen und Einstellungen.
• Sie wird ohne Rückfrage aktualisiert. Ohne Netz startet sie höchstens 24 Stunden lang, und ab dem angekündigten Ende der Beta (§ 9 Abs. 1) startet sie nicht mehr.
• Es gibt keine zugesicherte Verfügbarkeit und keinen Support mit Antwortfristen.
• Wichtige Daten sichere ich selbst. Für Arbeit, deren Verlust mir schaden würde, nutze ich die Beta nicht allein.
• Konstruktionen, Antworten und Vorschläge können mit einem Sprachmodell (künstliche Intelligenz) erzeugt sein. Sie können falsch oder unvollständig sein; ich prüfe sie, bevor ich mich auf sie verlasse.
Fassung 1 · Prüfsumme des Wortlauts (SHA-256):
ebe5d13bf6d1a57a46b3e3aed55daec89c895f535697839bea537786c62164e5 — dieselbe, die die Einrichtung bei Ihrer
Zustimmung festhält.